RS OGH 1980/12/17 3Ob156/80, 3Ob153/21b

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.12.1980
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Norm

EO §355 V
EO §391 IIA
EO §399

Rechtssatz

Wurde der betreibenden Partei die Exekution nach § 355 EO bereits rechtskräftig bewilligt und damit ihr Vollstreckungsanspruch bejaht, bleibt dieser Anspruch unabhängig vom weiteren Schicksal des Exekutionstitels auf Grund der materiellen Rechtskraft der Exekutionsbewilligung bis zur Beendigung oder Einstellung der Exekution aufrecht.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 156/80
    Entscheidungstext OGH 17.12.1980 3 Ob 156/80
    Veröff: SZ 53/175
  • 3 Ob 153/21b
    Entscheidungstext OGH 21.10.2021 3 Ob 153/21b
    Gegenteilig; Beisatz: So wie die materielle Rechtskraft der Exekutionsbewilligung der Einstellung der Exekution zumindest wegen nachträglich entstandener Einstellungsgründe nicht entgegensteht, hindert sie auch nicht die Wahrnehmung des nach ihrer Erlassung eingetretenen Ablaufs der Verfügungsfrist. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0004577

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

03.02.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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