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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AlVG 1977 §7 Abs3 Z2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der T, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt, der gegen den auf Grund eines Beschlusses des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten ausgefertigten Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien vom 27. Jänner 2003, Zl. LGSW/Abt. 10- AlV/1218/56/2002-9474, betreffend Notstandshilfe, zur hg. Zl. 2003/08/0106 erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 27. Jänner 2003 wurde dem Antrag der Beschwerdeführerin vom 2. Oktober 2002 auf Zuerkennung einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung (Notstandshilfe) keine Folge gegeben. Im Zuge der gegen diesen Bescheid an den Verwaltungsgerichtshof erhobenen Beschwerde beantragt die Beschwerdeführerin die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag der Beschwerdeführerin die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem zwingende öffentliche Interessen nicht entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Bescheides für die Beschwerdeführerin ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Voraussetzung für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist, dass der bekämpfte Bescheid einem Vollzug zugänglich ist (vgl. die bei Mayer, B-VG2, § 30 VwGG, B.I.1., referierte Rechtsprechung).
Der angefochtene Bescheid versagt die Zuerkennung einer beantragten Geldleistung und ist deshalb einem Vollzug nicht zugänglich (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 3. März 1999, Zl. AW 97/08/0091). Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung kommt daher nicht in Betracht.
Wien, am 28. Mai 2003
Schlagworte
VollzugBesondere Rechtsgebiete DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:AW2003080017.A00Im RIS seit
21.04.2008Zuletzt aktualisiert am
19.12.2012