Norm
ABGB §390Rechtssatz
Die Tätigkeit der Fundbehörde ist nicht beendet, solange sie die Fundsache in eigenenr Verwahrung hat. Sie steht sowohl einem sich meldenden vorigen Inhaber als auch dem Finder in diesem Fall weiterhin nicht als Privatrechtssubjekt gegenüber, sondern übte Hoheitsrechte aus.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0011026Dokumentnummer
JJR_19801218_OGH0002_0070OB00693_8000000_004