Norm
ABGB §891Rechtssatz
Haften dem Gläubiger mehrere Schuldner solidarisch (als Gesamtschuldner) für dieselbe Forderung, so steht es im Belieben des Gläubigers, in welcher Reihenfolge und in welchem Verhältnis er die einzelnen Mitschuldner in Anspruch nimmt. Allerdings kann der Gläubiger die Schuld nur einmal tatsächlich erhalten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0017435Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
25.05.2016