RS OGH 1980/12/18 13Os145/80, 13Os76/82, 12Os108/82, 9Os108/83, 12Os7/90, 11Os132/91 (11Os133/91)

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Veröffentlicht am 18.12.1980
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Norm

StGB §15 B1

Rechtssatz

Subjektiv ausführungsnah ist das Verhalten eines Täters, wenn es nach seinen Zielvorstellungen der Tatausführung unmittelbar vorgelagert ist, er die entscheidende Hemmstufe vor dieser bereits überwunden hat und seinen auf Vollendung der Tat gerichteten Entschluß in unmittelbarer Folge oder doch alsbald, also in zeitlicher Nähe, zu verwirklichen gedenkt. Objektiv ausführungsnah sind bereits im unmittelbaren Vorfeld der Tatausführung gelegene, dieser zeitlich, örtlich sowie deliktstypisch nahe Verhaltensweisen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0089821

Dokumentnummer

JJR_19801218_OGH0002_0130OS00145_8000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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