Norm
StGB §15 B1Rechtssatz
Subjektiv ausführungsnah ist das Verhalten eines Täters, wenn es nach seinen Zielvorstellungen der Tatausführung unmittelbar vorgelagert ist, er die entscheidende Hemmstufe vor dieser bereits überwunden hat und seinen auf Vollendung der Tat gerichteten Entschluß in unmittelbarer Folge oder doch alsbald, also in zeitlicher Nähe, zu verwirklichen gedenkt. Objektiv ausführungsnah sind bereits im unmittelbaren Vorfeld der Tatausführung gelegene, dieser zeitlich, örtlich sowie deliktstypisch nahe Verhaltensweisen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0089821Dokumentnummer
JJR_19801218_OGH0002_0130OS00145_8000000_001