Norm
StGB §70Rechtssatz
Es kommt allein auf das innere Vorhaben (die "innere Tendenz") des Täters an, nicht aber darauf, ob er aus der Tat tatsächlich einen Vermögensvorteil erlangt hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0092375Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
11.01.2017