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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
BDG 1979;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des Dipl.- Ing. Dr. G, vertreten durch Mag. W, Rechtsanwalt, der gegen den Bescheid der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur vom 20. September 2001, Zl. 425.141/1-VII/A/3/2001, betreffend Ernennung eines ordentlichen Universitätsprofessors (mitbeteiligte Partei: DI-Arch. DI Dr.-Ing. A), erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
Der Antragsteller begehrt, seiner zur Zl. 2003/12/0017 protokollierten Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und bringt dazu vor, einer Bewilligung stünden öffentliche Interessen offenkundig nicht entgegen, weil die Technische Universität Graz über ausgezeichnete wissenschaftliche Mitarbeiter verfüge, die jederzeit in der Lage seien, bis zur definitiven Entscheidung über die Besetzung der gegenständlichen Planstelle (mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde erfolgte die Ernennung des Mitbeteiligten, der Beschwerdeführer war der Zweitgereihte im Besetzungsvorschlag), Lehre und Forschung für das Fach Tragwerkslehre sicher zu stellen. Hingegen wäre nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden: Durch die Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung wäre die Gefahr der Vorwegnahme des Ergebnisses des Berufungsverfahrens für die ausgeschriebene Planstelle gegeben. Auch wäre die - im Falle der Stattgebung der Beschwerde mögliche - künftige Lehrtätigkeit des Beschwerdeführers gefährdet, weil dieser im Falle seiner allfälligen Bestellung gezwungen wäre, unter Aufwendung höchsten persönlichen Einsatzes die durch die Person des Mitbeteiligten zwischenzeitig geformte Ausrichtung des Faches Tragwerkslehre wieder abzuändern.
Sowohl die belangten Behörde als auch der Mitbeteiligte haben sich gegen die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ausgesprochen.
Die belangte Behörde brachte vor, durch die befürchtete, den Intentionen des Beschwerdeführers widersprechende Orientierung des facheinschlägigen Lehrbereiches erwachse diesem kein unverhältnismäßiger Nachteil. Was das vom Beschwerdeführer behauptete mangelnde öffentliche Interesse am Vollzug der angefochtenen bescheidmäßigen Ernennung betreffe, brachte die belangte Behörde vor, im Beschwerdefall hätte die Ernennung des Mitbeteiligten zum 1. Oktober 2001 Wirksamkeit erlangt, sodass der Dienst spätestens zum 1. November 2001 anzutreten gewesen wäre (§ 6 BDG 1979). Es stehe fest, dass ein Dienstantritt zu letztgenanntem Datum nicht erfolgt sei. Die belangte Behörde erachte daher auf Grund der Regelung des § 6 BDG 1979 den angefochtenen Ernennungsbescheid einem behördlichen Vollzug nicht mehr zugänglich.
Der Mitbeteiligte brachte vor, die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wäre für ihn mit einem unverhältnismäßigen Nachteil verbunden, weil der angefochtene Bescheid nicht einmal vorläufig und für die Dauer des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof in Vollzug gesetzt werden könne. Er übe derzeit eine eingeschränkte Lehrtätigkeit als Gastprofessor für das Institut für Tragwerkslehre an der Technischen Universität in Graz aus, was mit erheblichem persönlichem Aufwand und zusätzlichen Kosten für Reise und Aufenthalt verbunden sei. Eine Prolongierung dieses Zustandes sei weder im öffentlichen Interesse noch im Interesse der mitbeteiligten Partei.
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Der Antragsteller vermag nicht aufzuzeigen, dass mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides für ihn während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ein derart unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre, dass die gemäß § 30 Abs. 2 VwGG geforderten Interessensabwägungen zu seinen Gunsten spräche. Ein derartiger Nachteil kann insbesondere (weder für sich allein noch im Zusammenhalt mit seinen weiteren Argumenten) darin erblickt werden, dass der universitäre Lehrbetrieb im betroffenen Bereich eine den Vorstellungen des Antragstellers offenbar zuwiderlaufende Prägung erfahren könnte. Damit erübrigt sich auch eine Prüfung der Frage, ob der Gewährung der aufschiebenden Wirkung zwingende öffentliche Interessen entgegenstünden.
Wien, am 3. Juni 2003
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Beamten-Dienstrecht Unverhältnismäßiger Nachteil Zwingende öffentliche InteressenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:AW2003120002.A00Im RIS seit
15.10.2003