Norm
ABGB §891Rechtssatz
Die gänzliche oder teilweise Erfüllung befreit alle Mitschuldner objektiv von ihrer Schuldverbindlichkeit im Umfange der Erfüllung. Hingegen wirkt der vom Gläubiger bloß einem Mitschuldner gewährte Schulderlass im Hinblick auf die Regelung des § 894 ABGB (.... die Nachsicht oder die Befreiung, welche ein Mitschuldner für seine Person erhält, kommt den übrigen nicht zustatten) in der Regel nur (subjektiv) diesem gegenüber.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0017310Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
23.08.2018