RS OGH 1980/12/18 7Ob647/80

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Veröffentlicht am 18.12.1980
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Norm

ABGB §918 Ic
ABGB §1062

Rechtssatz

Obliegt dem Käufer oder Werkbesteller die Bestimmung des Zeitpunktes der Auslieferung der gekauften Ware oder des bestellten Werkes durch Abruf, so muß er die vereinbarte oder sonst eine angemessene Frist einhalten; sonst gerät er in Annahmeverzug.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 647/80
    Entscheidungstext OGH 18.12.1980 7 Ob 647/80

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0018533

Dokumentnummer

JJR_19801218_OGH0002_0070OB00647_8000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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