Norm
ABGB §918 IcRechtssatz
Obliegt dem Käufer oder Werkbesteller die Bestimmung des Zeitpunktes der Auslieferung der gekauften Ware oder des bestellten Werkes durch Abruf, so muß er die vereinbarte oder sonst eine angemessene Frist einhalten; sonst gerät er in Annahmeverzug.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0018533Dokumentnummer
JJR_19801218_OGH0002_0070OB00647_8000000_001