Norm
EheG §49 A1aRechtssatz
Die Pflicht zur ehelichen Treue besteht grundsätzlich während der gesamten Dauer der Ehe und muss daher von den Ehegatten auch noch während eines anhängigen Scheidungsverfahrens beachtet werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0056332Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
09.12.2020