Norm
StVO §7 Abs3 IVRechtssatz
Wie sich aus den Bestimmungen der §§ 2 Abs 1 Z 29, 7 Abs 3 und 11 Abs 1 StVO ergibt, setzt das Gesetz insbesondere in den Fällen, in denen das Vorhandensein zweier in gleicher Fahrtrichtung führenden Fahrstreifen das Nebeneinanderfahren von Fahrzeugen ermöglicht, grundsätzlich voraus, daß jeder Kraftfahrzeuglenker mit dem von ihm gelenkten Fahrzeug auf dem von ihm benützten Fahrstreifen verbleibt und ihn nur dann verläßt, wenn er sich hinreichend davon überzeugt hat, daß dies ohne Gefährdung oder Behinderung anderer Straßenbenützer möglich ist. Wer auf seinem Fahrstreifen verbleibt, braucht sich - von Sonderfällen abgesehen - nicht durch einen Blick in den Rückspiegel davon zu überzeugen, ob er damit Verkehrsteilnehmer, die sich nicht in seinem unmittelbaren Sichtbereich befanden, gefährden könnte.
Entscheidungstexte
Schlagworte
AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0074301Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
15.04.2019