RS OGH 1980/12/18 8Ob212/80, 2Ob114/81, 2Ob218/18z

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.12.1980
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Norm

StVO §7 Abs3 IV
StVO §11 Abs1

Rechtssatz

Wie sich aus den Bestimmungen der §§ 2 Abs 1 Z 29, 7 Abs 3 und 11 Abs 1 StVO ergibt, setzt das Gesetz insbesondere in den Fällen, in denen das Vorhandensein zweier in gleicher Fahrtrichtung führenden Fahrstreifen das Nebeneinanderfahren von Fahrzeugen ermöglicht, grundsätzlich voraus, daß jeder Kraftfahrzeuglenker mit dem von ihm gelenkten Fahrzeug auf dem von ihm benützten Fahrstreifen verbleibt und ihn nur dann verläßt, wenn er sich hinreichend davon überzeugt hat, daß dies ohne Gefährdung oder Behinderung anderer Straßenbenützer möglich ist. Wer auf seinem Fahrstreifen verbleibt, braucht sich - von Sonderfällen abgesehen - nicht durch einen Blick in den Rückspiegel davon zu überzeugen, ob er damit Verkehrsteilnehmer, die sich nicht in seinem unmittelbaren Sichtbereich befanden, gefährden könnte.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 212/80
    Entscheidungstext OGH 18.12.1980 8 Ob 212/80
    Veröff: ZVR 1981/267 S 368
  • 2 Ob 114/81
    Entscheidungstext OGH 20.10.1981 2 Ob 114/81
    nur: Wie sich aus den Bestimmungen der §§ 2 Abs 1 Z 29, 7 Abs 3 und 11 Abs 1 StVO ergibt, setzt das Gesetz insbesondere in den Fällen, in denen das Vorhandensein zweier in gleicher Fahrtrichtung führenden Fahrstreifen das Nebeneinanderfahren von Fahrzeugen ermöglicht, grundsätzlich voraus, daß jeder Kraftfahrzeuglenker mit dem von ihm gelenkten Fahrzeug auf dem von ihm benützten Fahrstreifen verbleibt und ihn nur dann verläßt, wenn er sich hinreichend davon überzeugt hat, daß dies ohne Gefährdung oder Behinderung anderer Straßenbenützer möglich ist. (T1) Beisatz: Ragt eine Baustelle in die Fahrbahn herein, dann enden vor der Baustelle die Fahrstreifen, die durch die Baustelle verlegt sind; Fahrzeuglenker, die sich auf solchen Fahrstreifen bewegen und an der Baustelle vorbeifahren wollen, müssen daher ihren Fahrstreifen wechseln, weshalb sie die Vorschriften des § 11 Abs 1 und 2 StVO beachten müssen. (T2) Veröff: ZVR 1982/219 S 210
  • 2 Ob 218/18z
    Entscheidungstext OGH 26.02.2019 2 Ob 218/18z
    nur T1

Schlagworte

Auto

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0074301

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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