RS OGH 1981/1/13 5Ob692/80, 4Ob570/80, 3Ob557/86, 4Ob612/87, 1Ob535/93, 1Ob580/94, 2Ob196/03t, 6Ob20

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.01.1981
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Norm

ABGB §1041 A4
ABGB §1400 C
ABGB §1431 I

Rechtssatz

Bei Fehlen eines Überweisungsauftrages (hier irrtümliche Überweisung von zweitausendneunhundertvierundvierzig Deutsche Mark statt auftragsgemäß zweitausendneunhundertvierundvierzig Schilling) liegt eine Leistung der (nicht angewiesenen) Bank vor, für die ein rechtlicher Grund nicht gegeben ist. Diese Leistung ist nach Bereicherungsrecht lediglich vom tatsächlichen Empfänger zurückzufordern.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 692/80
    Entscheidungstext OGH 13.01.1981 5 Ob 692/80
    Veröff: SZ 54/2 = EvBl 1981/123 S 386 = JBl 1981,324 = ZfRV 1981,224 (zustimmend Schwind)
  • 4 Ob 570/80
    Entscheidungstext OGH 15.12.1981 4 Ob 570/80
    Beisatz: Hier: Irrtümliche Doppelüberweisung durch Bank. Die Frage, ob die "Durchgriffskondiktion" der (vermeintlich) angewiesenen Bank gegen den Leistungsempfänger ein Verwendungsanspruch nach § 1041 ABGB oder eine Leistungskondiktion nach § 1431 ABGB ist, kann auf sich beruhen, weil beide Auffassungen zum gleichen Ergebnis führen. Ob der Anweisungsempfänger gutgläubig ist, ist nur für den Umfang des vom Anweisungsempfänger zu leistenden Rückersatzes bedeutsam. (T1) Veröff: SZ 54/187 = EvBl 1982/44 S 156 = JBl 1982,372
  • 3 Ob 557/86
    Entscheidungstext OGH 03.09.1986 3 Ob 557/86
    Auch; Veröff: RdW 1986,335
  • 4 Ob 612/87
    Entscheidungstext OGH 15.12.1987 4 Ob 612/87
    Auch; Veröff: SZ 60/272 = WBl 1988,94 = RdW 1988,86 = ÖBA 1988,935 (Stephan Frotz)
  • 1 Ob 535/93
    Entscheidungstext OGH 25.08.1993 1 Ob 535/93
    Vgl auch
  • 1 Ob 580/94
    Entscheidungstext OGH 25.10.1994 1 Ob 580/94
    Auch
  • 2 Ob 196/03t
    Entscheidungstext OGH 12.09.2003 2 Ob 196/03t
  • 6 Ob 204/02x
    Entscheidungstext OGH 27.11.2003 6 Ob 204/02x
    Auch; Beisatz: Ein Fehlen eines Überweisungsauftrags von vornherein ist auch dann anzunehmen, wenn die angewiesene Bank versehentlich an einen anderen als den vom Auftraggeber bestimmten Empfänger überweist oder gutschreibt, liegt doch für einen solchen Zahlungsverkehrsvorgang kein Überweisungsauftrag vor. (T2)
  • 9 Ob 9/07z
    Entscheidungstext OGH 02.03.2007 9 Ob 9/07z
    Vgl auch; Beis ähnlich wie T2; Beisatz: Bei einer mehrgliedrigen Überweisung steht der Überweisende nur mit der ersten Bank in einem Rechtsverhältnis, die die Überweisung weitergeleitet hat. Zwischen dem Überweisenden und den Zwischenbanken beziehungsweise der Empfängerbank bestehen grundsätzlich keine vertraglichen Beziehungen. (T3)
  • 2 Ob 107/08m
    Entscheidungstext OGH 19.02.2009 2 Ob 107/08m
    Auch; Beisatz: Bei Fehlen eines Überweisungsauftrags. (T4); Veröff: SZ 2009/18
  • 9 Ob 3/08v
    Entscheidungstext OGH 24.02.2009 9 Ob 3/08v
    Auch; Beis wie T4; Beisatz: Hier: „Phishing". (T5)
  • 1 Ob 221/08v
    Entscheidungstext OGH 30.06.2009 1 Ob 221/08v
    Vgl auch; nur: Bei Fehlen eines Überweisungsauftrages liegt eine Leistung der (nicht angewiesenen) Bank vor, für die ein rechtlicher Grund nicht gegeben ist. Diese Leistung ist nach Bereicherungsrecht lediglich vom tatsächlichen Empfänger zurückzufordern. (T6); Beisatz: Hier: Fehlen einer gültigen Zahlungsanweisung eines Scheckausstellers. (T7)
  • 1 Ob 17/15d
    Entscheidungstext OGH 03.03.2015 1 Ob 17/15d
    Vgl auch

Schlagworte

DM

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0020125

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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