Norm
ABGB §36Rechtssatz
Wurde in einer von einem ausländischen Rechtsanwalt in der dortigen Landessprache verfaßten und die dortige Rechtsterminologie verwendenden, ausschließlich zur Vorlage bei einem ausländischen Gericht in einem dort anhängigen, nach dortigem Recht durchzuführenden Verfahren bestimmten Urkunde eine rechtlich bedeutsame Erklärung abgegeben, ist auch dann anzunehmen, daß die beteiligten Parteien die ausländische Rechtsordnung als maßgebende annehmen wollten, wenn sie ihren Wohnsitz nicht im betreffenden Ausland und die Erklärungen nicht in diesem Staat abgegeben haben ( hier: Schenkung einer Erbschaft, über die in New York nach dem Tod einer amerikanischen Staatsbürgerin abgehandelt wird ).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0009275Dokumentnummer
JJR_19810114_OGH0002_0010OB00733_8000000_001