Norm
MG §19 Abs2 Z11 ARechtssatz
Die Frage, ob die Wohnung des verstorbenen Mieters einem dringenden Wohnbedürfnis eintrittsberechtigter naher Angehöriger dient, ist nach den gleichen Grundsätzen zu beurteilen wie der dringende Eigenbedarf des Vermieters nach § 19 Abs 2 Z 5 und 6 MG. Ein dringendes Wohnbedürfnis ist zu verneinen, wenn dem nahen Angehörigen eine andere ausreichende und rechtlich gleichwertige Wohngelegenheit zur Verfügung steht. Bei Vorhandensein einer rechtlich gleichwertigen Wohnmöglichkeit ist deren faktische Gleichwertigkeit nicht zu prüfen; bei einer nicht berufstätigen Person kann die andere Wohnmöglichkeit auch an einem anderen Ort vorhanden sein.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0068181Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
28.02.2018