Norm
ABGB §897Rechtssatz
Wurde eine Konventionalstrafe nicht ausdrücklich auch für den Fall unverschuldeter Nichterfüllung vereinbart, ist sie nur bei Verschulden zu zahlen; mangelndes Verschulden hat der Nichterfüllende zu beweisen; er handelt schuldhaft, wenn er seine Verpflichtung unbedingt einging, obwohl er die Ungewissheit der Erfüllbarkeit kannte oder kennen musste (hier: Bewilligung öffentlicher Wohnbauförderungsgelder).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0017471Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
11.08.2014