Norm
ABGB §880a ARechtssatz
Das Recht, Gewährleistung zu fordern, steht grundsätzlich nur dem Erwerber gegen den Veräußerer zu, der ihm die Sache entgeltlich überlassen hat. Im Falle mehrfacher Veräußerung kann also ein Nachmann immer nur gegen seinen unmittelbaren Vormann Ansprüche geltend machen. Da beim Leasingvertrag das Eigentum der Sache beim Leasinggeber bleibt, erwirbt der Leasingnehmer ohne besondere Vereinbarung keine unmittelbaren eigenen Gewährleistungsansprüche gegen den Lieferanten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0018690Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
18.02.2013