Norm
ABGB §94Rechtssatz
Der Unterhaltspflichtige, nach dem seine unterhaltsberechtigte frühere Ehefrau einen öffentlich-rechtlichen Versorgungsanspruch geltend machen könnte (etwa iSd § 258 Abs 4 ASVG oder ähnlicher Regelungen, hier: § 19 Abs 1 Wiener Pensionsordnung 1966), ist im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren verpflichtet, die gesetzlichen Voraussetzungen für einen solchen Versorgungsanspruch zu schaffen. Darin allein kann der Anspruch auf eine urteilsmäßige Verpflichtung zu Unterhaltsleistung (unabhängig von einer Unterhaltsverletzung) begründet sein.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0009555Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
11.06.2014