RS OGH 1981/1/15 6Ob752/80, 1Ob180/01d, 7Ob170/06k, 10Ob58/13x

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.01.1981
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Norm

ABGB §94

Rechtssatz

Der Unterhaltspflichtige, nach dem seine unterhaltsberechtigte frühere Ehefrau einen öffentlich-rechtlichen Versorgungsanspruch geltend machen könnte (etwa iSd § 258 Abs 4 ASVG oder ähnlicher Regelungen, hier: § 19 Abs 1 Wiener Pensionsordnung 1966), ist im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren verpflichtet, die gesetzlichen Voraussetzungen für einen solchen Versorgungsanspruch zu schaffen. Darin allein kann der Anspruch auf eine urteilsmäßige Verpflichtung zu Unterhaltsleistung (unabhängig von einer Unterhaltsverletzung) begründet sein.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 752/80
    Entscheidungstext OGH 15.01.1981 6 Ob 752/80
    SZ 54/6
  • 1 Ob 180/01d
    Entscheidungstext OGH 07.08.2001 1 Ob 180/01d
    Beisatz: Der schuldlos geschiedene und daher an sich unterhaltsberechtigte Ehegatte kann die - wenngleich geringfügige - monatliche Unterhaltsleistung als Ausgleich für die auf gesetzliche Krankenversicherung zu leistenden Beiträge nicht auch dann gegen den anderen geschiedenen Ehegatten in Anspruch nehmen, wenn sich der geltend gemachte Unterhaltsansprüche gegen diesen weder auf § 94 ABGB im Zusammenhalt mit den allgemeinen Bemessungskriterien noch auf das aus § 69 Abs 2 Satz 2 EheG abgeleitete Unterhaltsprivileg gründen lässt. (T1)
  • 7 Ob 170/06k
    Entscheidungstext OGH 30.08.2006 7 Ob 170/06k
    Auch; Beisatz: Der schuldlos geschiedene Ehegatte erlangt gemäß § 69 Abs2 Satz 2 EheG nicht nur dann den Ersatz der von ihm entrichteten Beiträge zur freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung, wenn sie in dem nach den allgemeinen Bemessungskriterien zu berechnenden Unterhalt gemäß §94 ABGB Deckung finden, sondern auch dann, wenn ihm zwar mangels Leistungsfähigkeit des an sich Unterhaltspflichtigen ein solcher Unterhaltsanspruch nicht zustünde, er aber, müsste er die Sozialversicherungsbeiträge aus eigenem Vermögen tragen, auf geringere Mittel zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes als das Existenzminimum beschränkt wäre. Die für die freiwillige Krankenversicherung aufzuwendenden Beiträge eines Unterhaltsberechtigten, der lediglich über Mittel verfügt, die unter dem - unter sinngemäßer Anwendung des §292b Z 1 EO nach dem Ausgleichszulagenrichtsatz zu ermittelnden- so genannten Existenzminimum liegen, haben bei der Unterhaltsbemessung Berücksichtigung zu finden. (T2)
  • 10 Ob 58/13x
    Entscheidungstext OGH 25.03.2014 10 Ob 58/13x
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0009555

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

11.06.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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