Norm
ABGB §1062Rechtssatz
Die Aufbringung des Kaufpreises ist Sache des Käufers und kann nur insoweit Einfluß auf den Rechtsgeschäftsinhalt üben, als dies ausdrücklich oder schlüssig vereinbart oder zur Vertragsvoraussetzung erhoben wurde (Hier: Liegenschaftskauf mit Bausparmitteln).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0020263Dokumentnummer
JJR_19810115_OGH0002_0060OB00574_8000000_001