Norm
ABGB §364 ARechtssatz
Wo der Anschein der Gefahrlosigkeit oder der Zulässigkeit einer Handlung überhaupt sich erst aus einem baubehördlichen Genehmigungsverfahren ergibt, enthält die Anordnung des § 364 a ABGB ebenso wie die gesetzlich geregelten Gefährdungshaftungen unverkennbar Anhaltspunkte für dei generelle Entscheidung des Gesetzgebers, in solchen Fällen dem geschädigten Nachbarn vermögensrechtlichen Ausgleich zu geben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0010561Dokumentnummer
JJR_19810120_OGH0002_0050OB00762_8000000_003