Norm
ABGB §471 IRechtssatz
Nach §§ 410, 440 HGB sowie § 471 ABGB ist Konnexität zwischen dem Herausgabeanspruch und den zu sichernden Forderungen notwendig. Das kaufmännische Zurückbehaltungsrecht des § 369 HGB kann zwar auch zugunsten nicht konnexer Forderungen ausgeübt werden; die Zurückbehaltung darf aber nicht einer vom Schuldner vor oder bei der Übergabe erteilten Anweisung oder der vom Gläubiger (z.B. Spediteur oder Frachtführer) übernommene Verpflichtung widersprechen, mit dem Gegenstand in einer bestimmten Weise zu verfahren.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0011480Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
28.02.2013