Norm
KSchG §1 Abs3Rechtssatz
Diese Bestimmung gilt nicht zugunsten von Personen, die bereits allein oder in Gesellschaft mit anderen ein Unternehmen desselben Geschäftszweiges betreiben, dem auch jenes angehört, dessen Betriebsaufnahme vorbereitet werden soll.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0065398Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
26.07.2019