Norm
StGB §15 B3Rechtssatz
§ 173 StGB verlangt einen doppelten Vorsatz, der zum einen auf das Verursachen einer Explosion und zum anderen auf die Herbeiführung einer daraus resultierenden Gefahr gerichtet sein muß. Bleiben bei einer Tatbegehung mit einem derartigen Vorsatz die Explosion oder auch nur der Eintritt der konkreten Gefahrenlage aus, ist die Tat bloß versucht; wird dagegen die vorerwähnte Gefahr oder schon die Explosion nur fahrlässig herbeigeführt, liegt fahrlässige Gefährdung durch Sprengmittel (§ 174 StGB) vor.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0090141Dokumentnummer
JJR_19810123_OGH0002_0100OS00158_8000000_001