Norm
StGB §34 Z3Rechtssatz
Bei einem auf evident terroristischen Intentionen beruhenden, zu einer Gefährdung von Menschen führenden sowie auf Vernichtung von fremdem Eigentum in großem Ausmaß abzielenden Sprengstoffanschlag (§ 173 StGB), mögen ihm auch politische, ethnische (nationale) oder ähnliche Motive zugrunde liegen, kann von achtenswerten Beweggründen nicht gesprochen werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0091548Dokumentnummer
JJR_19810123_OGH0002_0100OS00158_8000000_004