Norm
MG §19 Abs1 D1Rechtssatz
Der Vermieter muß nicht nur behaupten und beweisen, daß er sich in einer außergewöhnlich schwierigen Lage befindet; es obliegt ihm auch der Beweis dafür, daß er schon vor der Aufkündigung bereits alles ihm Zumutbare getan hat, um diese Schwierigkeiten auf andere Weise abzuhelfen und nur der Erfolg der Aufkündigung geeignet ist, die gegebenen Schwierigkeiten zu beheben bzw. in entscheidender Weise zu mildern.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0039933Zuletzt aktualisiert am
17.09.2008