Norm
StVO §13 Abs3 IIIRechtssatz
Die Verpflichtung zur Beiziehung eines Einweisers wird nur in Fällen einer für den Einfahrenden oder Ausfahrenden bestehenden extremen Sichtbehinderung oder dann aktuell, wenn sich die für ein Anhalten von sich im fließenden Verkehr annähernden Fahrzeugen zur Verfügung stehende Wegstrecke verkürzen könnte.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0073827Dokumentnummer
JJR_19810127_OGH0002_0100OS00188_8000000_002