Norm
ABGB §1009Rechtssatz
Der Offenlegungsgrundsatz, der den Geschäftspartner vor unliebsamen Überraschungen über die Person desjenigen schützen soll, demgegenüber er berechtigt und verpflichtet ist, ist verzichtbar (Geschäft für den, den es angeht: hier eine GesmbH).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0019440Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
29.04.2016