Norm
StPO §281 Abs1 Z5 ARechtssatz
Es entspricht nicht dem nur eine formale Vergleichung gestattenden Nichtigkeitsgrund der Aktenwidrigkeit, wenn (bloß) behauptet wird, dass zwischen den vom Gericht getroffenen Feststellungen von Tatsachen und dem diesen Annahmen zugrundeliegenden Beweismittel ein Widerspruch bestehe (Mayerhofer-Rieder, II/12, Entscheidung Nr 191 zu § 281 Abs 1 Z 5 StPO).
Entscheidungstexte
Schlagworte
R.I.P.European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0099492Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
16.05.2013