Norm
ABGB §1009Rechtssatz
Verzichtet jemand auf die Offenlegung des wahren Vertragspartners und begnügt sich mit jenem Partner, den das Geschäft schließlich tatsächlich mit allen Rechten und Pflichten trifft, "den es also angeht", kann er sich nicht als Vertragspartner ausgerechnet auf eine nicht existierende Gesellschaft mit beschränkter Haftung berufen, unter deren Firma der wahre Vertragspartner auch aufgetreten ist.
Entscheidungstexte
Schlagworte
GmbH GesmbHEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0019612Dokumentnummer
JJR_19810127_OGH0002_0050OB00720_8000000_003