Norm
StPO §152 Abs3Rechtssatz
Im Falle einer Zeugnisentschlagung darf (bei sonstiger Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 5 StPO) weder dieser Umstand noch der Inhalt früherer Zeugenaussagen zur Beurteilung der Beweiskraft der - zu Recht verlesenen - polizeilichen Angaben berücksichtigt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0097860Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
09.04.2013