Norm
StVO §3 B1dRechtssatz
Der im Sinne des § 13 Abs 3 StVO Ausfahrende oder Einfahrende darf nach § 3 StVO darauf vertrauen, daß die Lenker von allenfalls näherkommenden, für ihn noch nicht wahrnehmbaren Fahrzeugen im fließenden Verkehr die für die Benützung der Straße maßgebenden Rechtsvorschriften, wie insbesondere das in § 20 Abs 1 StVO verankerte Grundsatzgebot des "Fahrens auf Sicht", befolgen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0073241Dokumentnummer
JJR_19810127_OGH0002_0100OS00188_8000000_001