Norm
MRK Art6 Abs3 litd IV4Rechtssatz
Nach der in § 3 StPO statuierten Pflicht zur Erforschung der materiellen Wahrheit darf die beantragte Vernehmung von Tatzeugen zur Überführung oder Entlastung eines leugnenden Angeklagten prinzipiell nicht abgelehnt werden; dies gilt gerade auch für das Verfahren über Schuldberufungen. Nur besondere - (auch) durch die Antragsbegründung nicht in Frage gestellte - Erwägungen, welche im konkreten Fall zur Annahme führen, daß die verlangte Beweisaufnahme keinesfalls zur Wahrheitsfindung beitragen kann, können die Ablehnung eines solchen Antrages rechtfertigen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0075016Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
23.08.2012