Norm
UVG §15 Abs1Rechtssatz
Der Bund hat, wie durch die Neufassung des § 15 Abs 1 UVG durch BGBl 1981/278 klargestellt wurde, im Verfahren über die Gewährung von Vorschüssen ein Rekursrecht, das er durch den Präsidenten des OLG ausübt. Dieses Rekursgericht bezweckt unter anderem die Hintanhaltung der unrechtmäßigen Gewährung von Vorschüssen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0076559Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
23.05.2013