Norm
ABGB §1295 IIf7dRechtssatz
Der Händler ist im allgemeinen nicht verpflichtet, eigene kostspielige Versuche zur Prüfung der Tauglichkeit einer Ware bei gewissen Verwendungen vorzunehmen. Er kann sich insoweit regelmäßig auf die ihm vom Produzenten gegebenen Hinweise verlassen, sofern er nicht auf Grund ihm bereits bekannt gewordener Schadensfälle Zweifel an deren Richtigkeit haben muss. Vom (inländischen) Repräsentanten des (ausländischen) Produzenten kann aber, selbst wenn er ausschließlich Händler ist, ein besonders hohes Maß an Sorgfalt bei der Aufklärung des Erwerbers eines Produkts verlangt werden. Dem Repräsentanten des Produzenten wird ein durch eine im Innenverhältnis zwischen dem Produzenten und dem Vertragshändler bestehende Informationspflicht objektiv gerechtfertigtes besonderes Warenvertrauen entgegengebracht; es kann von ihm erwartet werden, dass er über die Anwendbarkeit des Produkts in besonderem Maße unterrichtet ist. Bei enger wirtschaftlicher Verflechtung des Repräsentanten mit dem Produzenten (Handelsbetrieb und Produktionsbetrieb weisen weitgehend gleiche Firma auf) kann erwartet werden, dass dem Händler auch Insiderwissen des Produzenten verschafft wird. Es kann dem Händler als Organisationsmangel angelastet werden, wenn er sich von Umständen, die die Gefahrenträchtigkeit des Produktes bei gewissen Arten von Verwendungen betreffen, mögen solche Umstände auch nur dem Produzenten bekannt geworden sein, keine Kenntnis verschaffte. Die Beweislast für mangelndes Verschulden trifft den Händler.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0023638Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
15.04.2011