RS OGH 1981/1/28 1Ob775/80, 6Ob521/81, 2Ob583/84, 7Ob604/84, 7Ob614/86, 7Ob625/87, 6Ob317/02i, 1Ob26

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.01.1981
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Norm

ABGB §1295 IIf7d
ABGB §1298
ABGB §1299 A3
ABGB §1299 G
ABGB §1313a I
ABGB §1313a IIIC

Rechtssatz

Der Händler ist im allgemeinen nicht verpflichtet, eigene kostspielige Versuche zur Prüfung der Tauglichkeit einer Ware bei gewissen Verwendungen vorzunehmen. Er kann sich insoweit regelmäßig auf die ihm vom Produzenten gegebenen Hinweise verlassen, sofern er nicht auf Grund ihm bereits bekannt gewordener Schadensfälle Zweifel an deren Richtigkeit haben muss. Vom (inländischen) Repräsentanten des (ausländischen) Produzenten kann aber, selbst wenn er ausschließlich Händler ist, ein besonders hohes Maß an Sorgfalt bei der Aufklärung des Erwerbers eines Produkts verlangt werden. Dem Repräsentanten des Produzenten wird ein durch eine im Innenverhältnis zwischen dem Produzenten und dem Vertragshändler bestehende Informationspflicht objektiv gerechtfertigtes besonderes Warenvertrauen entgegengebracht; es kann von ihm erwartet werden, dass er über die Anwendbarkeit des Produkts in besonderem Maße unterrichtet ist. Bei enger wirtschaftlicher Verflechtung des Repräsentanten mit dem Produzenten (Handelsbetrieb und Produktionsbetrieb weisen weitgehend gleiche Firma auf) kann erwartet werden, dass dem Händler auch Insiderwissen des Produzenten verschafft wird. Es kann dem Händler als Organisationsmangel angelastet werden, wenn er sich von Umständen, die die Gefahrenträchtigkeit des Produktes bei gewissen Arten von Verwendungen betreffen, mögen solche Umstände auch nur dem Produzenten bekannt geworden sein, keine Kenntnis verschaffte. Die Beweislast für mangelndes Verschulden trifft den Händler.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 775/80
    Entscheidungstext OGH 28.01.1981 1 Ob 775/80
    Veröff: SZ 54/13 = EvBl 1981/159 S 464
  • 6 Ob 521/81
    Entscheidungstext OGH 27.08.1981 6 Ob 521/81
    nur: Der Händler ist im allgemeinen nicht verpflichtet, eigene kostspielige Versuche zur Prüfung der Tauglichkeit einer Ware bei gewissen Verwendungen vorzunehmen. Er kann sich insoweit regelmäßig auf die ihm vom Produzenten gegebenen Hinweise verlassen, sofern er nicht auf Grund ihm bereits bekannt gewordener Schadensfälle Zweifel an deren Richtigkeit haben muss. (T1); Beisatz: Auch hinsichtlich der Gebrauchsanleitung muss es in der Regel genügen, wenn der Händler die Gebrauchsanweisung des Herstellers dem Käufer weitergibt, soweit er nicht aus ihm bereits bekannt gewordenen Schadensfällen Zweifel an der Richtigkeit derselben haben muss oder sich aus seiner Kenntnis des individuellen Verwendungszweckes seines Abnehmers Hinweispflichten ergeben. (T2) Veröff: SZ 54/116 = EvBl 1982/3 S 15 = JBl 1982,534
  • 2 Ob 583/84
    Entscheidungstext OGH 27.11.1984 2 Ob 583/84
    Auch; Beisatz: Haftung, wenn sich der Zwischenhändler in einem Rahmenvertrag verpflichtete, den Käufer zu unterstützen, insbesondere ihn mit know - how zu versorgen. (T3) Veröff: RdW 1985,210 = JBl 1985,673
  • 7 Ob 604/84
    Entscheidungstext OGH 30.07.1985 7 Ob 604/84
    nur T1
  • 7 Ob 614/86
    Entscheidungstext OGH 10.07.1986 7 Ob 614/86
  • 7 Ob 625/87
    Entscheidungstext OGH 30.07.1987 7 Ob 625/87
    nur T1
  • 6 Ob 317/02i
    Entscheidungstext OGH 11.09.2003 6 Ob 317/02i
    Auch
  • 1 Ob 265/03g
    Entscheidungstext OGH 10.02.2004 1 Ob 265/03g
    Vgl aber; nur T1; Beisatz: Hier: Bejahung der Haftung des Werkunternehmers für das Verschulden der von ihm einbezogenen Erzeugerin. (T4); Veröff: SZ 2004/19
  • 2 Ob 201/04d
    Entscheidungstext OGH 04.11.2004 2 Ob 201/04d
    Auch
  • 7 Ob 166/06x
    Entscheidungstext OGH 29.11.2006 7 Ob 166/06x
    Auch; nur T1
  • 6 Ob 256/06z
    Entscheidungstext OGH 18.01.2007 6 Ob 256/06z
    Auch; nur T1; Beisatz: Den Händler trifft aber hinsichtlich der Qualität des Kaufgegenstands eine gewisse Prüfungspflicht, wenn besondere Umstände gegeben sind, die eine Überprüfung der Kaufsache nahelegen, insbesondere wenn er aufgrund ihm bereits bekannt gewordener Schadensfälle Zweifel an der Qualität der Kaufsache haben muss. (T5); Beisatz: Hier: Verlagsvertrag - Kenntnis des Verlags von Schadensfällen nicht festgestellt. (T6); Veröff: SZ 2007/3
  • 2 Ob 10/10z
    Entscheidungstext OGH 17.06.2010 2 Ob 10/10z
    Vgl auch
  • 1 Ob 158/10g
    Entscheidungstext OGH 15.12.2010 1 Ob 158/10g
    nur T1; Beisatz: Dies gilt grundsätzlich auch für Werkunternehmer. (T7)
  • 1 Ob 11/11s
    Entscheidungstext OGH 23.02.2011 1 Ob 11/11s
    Vgl auch; nur T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0023638

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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