Norm
ABGB §896Rechtssatz
Der Regressanspruch des Mitschädigers gegen den Rechtsträger, dessen Organe einen Schaden mitverschuldeten, entsteht erst mit der tatsächlichen Zahlung; erst zu diesem Zeitpunkt beginnt die Verjährung des Regressanspruches.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0017390Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
07.05.2018