Norm
ABGB §1295 Ia5Rechtssatz
Zweck der Notstandshilfe ist nicht die Entlastung des Schädigers. Sie stellt kein Erwerbseinkommen des Geschädigten dar, auf ihre Gewährung besteht kein unbedingter Rechtsanspruch.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0029090Dokumentnummer
JJR_19810129_OGH0002_0080OB00217_8000000_001