Norm
ABGB §90Rechtssatz
Die im § 90 ABGB normierte Pflicht zur umfassenden ehelichen Lebengemeinschaft, zur anständigen Begegnung und zum Beistand ist eine gegenseitige; ihre Erfüllung setzt voraus, daß beide Ehegatten im Rahmen des Zumutbaren auf die Eigenheiten ihres Partners eingehen und son nach Kräften zur Verwirklichung einer dem Wesen der Ehe entsprechenden Lebensgemeinschaft beitragen (hier: Abweisung von wiederholten Versöhnungsversuchen).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0009466Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
27.11.2018