RS OGH 1981/1/29 8Ob548/80, 3Ob524/89, 8Ob111/18h

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.01.1981
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Norm

ABGB §90
EheG §49 A1a

Rechtssatz

Die im § 90 ABGB normierte Pflicht zur umfassenden ehelichen Lebengemeinschaft, zur anständigen Begegnung und zum Beistand ist eine gegenseitige; ihre Erfüllung setzt voraus, daß beide Ehegatten im Rahmen des Zumutbaren auf die Eigenheiten ihres Partners eingehen und son nach Kräften zur Verwirklichung einer dem Wesen der Ehe entsprechenden Lebensgemeinschaft beitragen (hier: Abweisung von wiederholten Versöhnungsversuchen).

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 548/80
    Entscheidungstext OGH 29.01.1981 8 Ob 548/80
  • 3 Ob 524/89
    Entscheidungstext OGH 12.04.1989 3 Ob 524/89
    nur: Die im § 90 ABGB normierte Pflicht zur umfassenden ehelichen
    Lebengemeinschaft, zur anständigen Begegnung und zum Beistand ist
    eine gegenseitige; ihre Erfüllung setzt voraus, daß beide Ehegatten
    im Rahmen des Zumutbaren auf die Eigenheiten ihres Partners eingehen
    und son nach Kräften zur Verwirklichung einer dem Wesen der Ehe
    entsprechenden Lebensgemeinschaft beitragen. (T1)
  • 8 Ob 111/18h
    Entscheidungstext OGH 24.09.2018 8 Ob 111/18h

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0009466

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

27.11.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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