Norm
GmbHG §50 Abs4Rechtssatz
Da den bisherigen Gesellschaftern nur ein Vorrecht zur Übernahme der neuen Stammeinlagen nach dem Verhältnis der bisherigen zusteht, ist die Wirksamkeit des Beschlusses über die Erhöhung des Stammkapitals nicht von der Übernahme durch die bisherigen Gesellschafter abhängig. Sie nehmen im Falle der Nichtausübung dieses Vorrechtes eine Verschiebung der Beteiligungsverhältnisse in Kauf und können sich daher in einem solchen Fall nicht auf § 50 Abs 4 GmbHG berufen, um so die Übernahme dieser Stammanteile durch einen Dritten zu verhindern.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0060463Dokumentnummer
JJR_19810129_OGH0002_0070OB00507_8100000_003