RS OGH 1981/1/29 7Ob507/81

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Veröffentlicht am 29.01.1981
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Norm

GmbHG §50 Abs4
GmbHG §52 Abs3

Rechtssatz

Da den bisherigen Gesellschaftern nur ein Vorrecht zur Übernahme der neuen Stammeinlagen nach dem Verhältnis der bisherigen zusteht, ist die Wirksamkeit des Beschlusses über die Erhöhung des Stammkapitals nicht von der Übernahme durch die bisherigen Gesellschafter abhängig. Sie nehmen im Falle der Nichtausübung dieses Vorrechtes eine Verschiebung der Beteiligungsverhältnisse in Kauf und können sich daher in einem solchen Fall nicht auf § 50 Abs 4 GmbHG berufen, um so die Übernahme dieser Stammanteile durch einen Dritten zu verhindern.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 507/81
    Entscheidungstext OGH 29.01.1981 7 Ob 507/81
    Veröff: SZ 54/51 = EvBl 1981/128 S 391 = GesRZ 1981,115

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0060463

Dokumentnummer

JJR_19810129_OGH0002_0070OB00507_8100000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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