Norm
ABGB §1295 IId4aRechtssatz
Eine Skipiste quert nur derjenige, der in flacher Hangschrägspur mit geringem Höhenverlust über die ganze oder einen größeren Teil der Piste fährt. Wer die Piste nicht quert (zB langgezogene Schwünge) ist nicht verpflichtet die Piste auch nach oben zu beobachten und auf von oben kommende Skiläufer Rücksicht zu nehmen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0023521Zuletzt aktualisiert am
01.09.2008