Norm
EKHG §3 Z2Rechtssatz
Es kommt nur auf die wirtschaftlichen Interessen des Beförderten an; der Wunsch des Kraftfahrers, einen Gesprächspartner zu haben spielt dabei keine Rolle. Von einer auf Ersuchen und im zumindest überwiegenden wirtschaftlichen Interesse eines in den Gefahrenkreis des Halters sich eindrängenden Fahrgastes liegenden Beförderung kann bei Beförderung der Freundin zu gemeinsamer Freizeitgestaltung keine Rede sein, da zumindest gleichteiliges Interesse vorliegt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0058107Dokumentnummer
JJR_19810129_OGH0002_0080OB00007_8100000_001