RS OGH 1981/1/29 8Ob7/81, 8Ob195/82 (8Ob196/82)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.01.1981
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Norm

EKHG §3 Z2

Rechtssatz

Es kommt nur auf die wirtschaftlichen Interessen des Beförderten an; der Wunsch des Kraftfahrers, einen Gesprächspartner zu haben spielt dabei keine Rolle. Von einer auf Ersuchen und im zumindest überwiegenden wirtschaftlichen Interesse eines in den Gefahrenkreis des Halters sich eindrängenden Fahrgastes liegenden Beförderung kann bei Beförderung der Freundin zu gemeinsamer Freizeitgestaltung keine Rede sein, da zumindest gleichteiliges Interesse vorliegt.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 7/81
    Entscheidungstext OGH 29.01.1981 8 Ob 7/81
  • 8 Ob 195/82
    Entscheidungstext OGH 10.03.1983 8 Ob 195/82
    Ähnlich; Veröff: SZ 56/45 = ZVR 1984/98 S 92

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0058107

Dokumentnummer

JJR_19810129_OGH0002_0080OB00007_8100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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