Norm
StGB §115 Abs3Rechtssatz
Allgemein begreiflich ist eine Entrüstung dann, wenn sie für einen Durchschnittsmenschen in dem Sinne verständlich ist, daß auch er sich vorstellen kann, auch er geriete unter den gegebenen besonderen Umständen in eine solche Gemütsverfassung. Die allgemeine Verständlichkeit ist somit von einem objektiven Standpunkt aus zu beurteilen, wobei alle Tatumstände und psychologischen Zusammenhänge maßgeblich sind. Es kommt darauf an, daß dem Täter kein Vorwurf gemacht werden kann, daß er sich hinreißen ließ, weil die Ursache hiezu nicht in seinem Charakter, sondern in den äußeren Umständen zu suchen ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0093430Dokumentnummer
JJR_19810202_OGH0002_000BKD00071_8000000_003