Norm
StPO §246 Abs2Rechtssatz
Die Einvernahme von Zeugen, auf deren Vernehmung verzichtet wurde, kann nur dann noch nachträglich mit Erfolg begehrt werden, wenn Umstände dargetan werden, die die persönliche Vernehmung im Interesse der Wahrheitsfindung erforderlich erscheinen lassen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0098124Dokumentnummer
JJR_19810203_OGH0002_0090OS00159_8000000_001