Norm
StPO §38 BRechtssatz
Der aus dem zweiten Satz des § 64 Abs 1 StPO hervorleuchtende Grundsatz, dass ein Zuständigkeitsstreit zweier Gerichte durch die Einigung der beiden ihnen übergeordneten Gerichte behoben werden kann, gilt (sinngemäß) auch für den Anwendungsbereich des dritten Satzes dieser Gesetzesstelle, der eine Entscheidung des OGH (nur) für den Fall vorsieht, dass die Zuständigkeit (noch) zwischen den Gerichtshöfen zweiter Instanz streitig ist (vgl SSt 4/2 und S Mayer, Commentar zur StPO, Nr 5 zu § 64). (Gegebener Fall: In einem negativen Kompetenzkonflikt zwischen den Kreisgerichten Steyr und St Pölten hat das OLG Wien - in Übereinstimmung mit dem OLG Linz - die Zuständigkeit des Kreisgerichtes St Pölten anerkannt, die Akten aber dennoch dem OGH zur Entscheidung vorgelegt. Die Akten wurden mit Verfügung des Vorsitzenden dem OLG Wien mit dem Bemerken zurückgestellt, dass im Hinblick auf die erfolgte Einigung der Oberlandesgerichte Wien und Linz eine Entscheidung des OGH zu entfallen habe).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0097172Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
19.03.2013