Norm
ABGB §1298Rechtssatz
Sieht ein Statut einer Molkereigenossenschaft vor, daß über Genossenschafter Geldbußen "für die Lieferung nachgewiesen verfälschter Kuhmilch" vom Vorstand verhängt werden können, trifft die Beweislast für das Verschulden des Genossenschafters - mangels eindeutiger Regelung dieser Frage im Statut - nach allgemeinen Grundsätzen die Genossenschaft.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0026344Dokumentnummer
JJR_19810210_OGH0002_0050OB00507_8100000_001