Norm
GenG §5Rechtssatz
Die Verhängung von Genossenschaftsstrafen durch den Vorstand der Genossenschaft geschieht nicht in Ausübung hoheitlicher Befugnisse, sondern im Rahmen des durch Genossenschaftsstatut und Beitrittserklärung begründeten Privatrechtsverhältnisses zwischen der Genossenschaft und ihren Mitgliedern. Der Vorstandsbeschluß über die Verhängung von Geldbußen unterliegt Grundsätzlich der vollen Überprüfung durch die ordentlichen Zivilgerichte sowohl in tatsächlicher als auch in verfahrensrechtlicher und materiellrechtlicher Beziehung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0045595Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
14.03.2018