Norm
GenG §5Rechtssatz
Die Vereinsstrafe bzw Genossenschaftsstrafe bringt typischerweise eine Mißbilligung zum Ausdruck; sie ist die Reaktion einer sozialen Gruppe auf das Verhalten eines ihrer Mitglieder, das mit den Gruppenanforderungen im Widerspruch steht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0059388Dokumentnummer
JJR_19810210_OGH0002_0050OB00507_8100000_004