RS OGH 1981/2/11 6Ob516/81

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Veröffentlicht am 11.02.1981
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Norm

ZPO §503 Abs2 C2c
ZPO §503 Abs4 E4c11

Rechtssatz

Die Beurteilung, welchen Eindruck aus einem bestimmten in der Außenwelt in Erscheinung getretenen Verhalten ein anderer über einen rechtserheblichen Umstand gewinnen durfte, wie bestimmte Erklärungen vom Erklärungsempfänger nach den Umständen inhaltlich aufgefaßt werden durften, ist eine wertende Tätigkeit, die vom Rechtsmittelgericht ohne Verletzung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes in einem vom Erstgericht abweichenden Sinn vorgenommen werden darf.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 516/81
    Entscheidungstext OGH 11.02.1981 6 Ob 516/81

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0043105

Dokumentnummer

JJR_19810211_OGH0002_0060OB00516_8100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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