Norm
ZPO §503 Abs2 C2cRechtssatz
Die Beurteilung, welchen Eindruck aus einem bestimmten in der Außenwelt in Erscheinung getretenen Verhalten ein anderer über einen rechtserheblichen Umstand gewinnen durfte, wie bestimmte Erklärungen vom Erklärungsempfänger nach den Umständen inhaltlich aufgefaßt werden durften, ist eine wertende Tätigkeit, die vom Rechtsmittelgericht ohne Verletzung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes in einem vom Erstgericht abweichenden Sinn vorgenommen werden darf.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0043105Dokumentnummer
JJR_19810211_OGH0002_0060OB00516_8100000_001