Norm
StGB §58 Abs3 Z2Rechtssatz
Mit den Worten "bei Gericht anhängig" wird nicht schon der Zeitpunkt des Einlangens der Sache bei Gericht erfaßt, sondern (erst) jener Verfahrensabschnitt bezeichnet, von dem an ein richterlicher Wille zur (strafrechtlichen) Verfolgung (§ 58 Abs 3 Z 1 StGB) einer bestimmten Person als Täter in Erscheinung tritt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0097298Dokumentnummer
JJR_19810211_OGH0002_0110OS00009_8100000_001