RS OGH 1981/2/11 11Os9/81, 9Os93/84

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Veröffentlicht am 11.02.1981
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Norm

StGB §58 Abs3 Z2

Rechtssatz

Mit den Worten "bei Gericht anhängig" wird nicht schon der Zeitpunkt des Einlangens der Sache bei Gericht erfaßt, sondern (erst) jener Verfahrensabschnitt bezeichnet, von dem an ein richterlicher Wille zur (strafrechtlichen) Verfolgung (§ 58 Abs 3 Z 1 StGB) einer bestimmten Person als Täter in Erscheinung tritt.

Entscheidungstexte

  • 11 Os 9/81
    Entscheidungstext OGH 11.02.1981 11 Os 9/81
    Veröff: SSt 52/4
  • 9 Os 93/84
    Entscheidungstext OGH 28.08.1984 9 Os 93/84
    Vgl auch; nur: Mit den Worten "bei Gericht anhängig" wird jener Verfahrensabschnitt bezeichnet, von dem an ein richterlicher Wille zur (strafrechtlichen) Verfolgung (§ 58 Abs 3 Z 1 StGB) einer bestimmten Person als Täter in Erscheinung tritt. (T1) Beisatz: Hier: Beschluß auf Abtretung an ein anderes Gericht zur Einbeziehung in ein dort anhängiges Strafverfahren. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0097298

Dokumentnummer

JJR_19810211_OGH0002_0110OS00009_8100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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