Norm
StPO §285 Abs1Rechtssatz
Selbst verfaßte Eingaben des Angeklagten, die vor der Zustellung des angefochtenen Urteils an den Verteidiger und somit bereits vor Beginn der Rechtsmittelausführungsfrist des § 285 Abs 1 StPO bei Gericht einlangen, sind einer Verbesserung im Sinn des § 285 a Z 3 StPO nicht zugänglich.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0100219Dokumentnummer
JJR_19810211_OGH0002_0110OS00005_8100000_001