- 12 Os 121/80
Veröff: SSt 52/5
- 1 Ob 658/82
Entscheidungstext OGH 01.12.1982 1 Ob 658/82
Veröff: EvBl 1983/82 S 326
- 13 Os 10/83
- 1 Ob 627/83
Entscheidungstext OGH 11.05.1983 1 Ob 627/83
- 13 Os 152/84
- 3 Ob 531/88
Veröff: JBl 1989,41
- 12 Os 80/90
- 2 Ob 45/93
- 1 Ob 91/99k
Auch; nur: Verletzung im Sinne des
§ 1325 ABGB ist jede Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit und Unversehrtheit. (T1) Beisatz: Für seelische Schmerzen, die nicht auf einer Verletzung des eigenen Körpers beruhen, steht kein Schmerzengeld zu. (T2); Veröff: SZ 72/91
- 9 Ob 78/99g
Auch; Beisatz: Auch innere Verletzungen oder Nervenschäden fallen unter den Begriff der Körperverletzung, ebenso massive Einwirkungen in die psychische Sphäre (zB Herbeiführen eines Schocks). Eine psychische Beeinträchtigung, die bloß in Unbehagen und Unlustgefühlen besteht, reicht hingegen für sich nicht aus, um als Verletzung am Körper angesehen oder einer Verletzung gleichgestellt zu werden. (T3) Beisatz: Hier: Längere depressive Reaktion und psychosexuelle Entwicklungsstörung. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die seelische Komponente beim sexuellen Missbrauch gegenüber allfälligen körperlichen Schäden im engeren Sinn häufig noch viel weitreichender und lebensprägender ist. (T4); Veröff: SZ 72/165
- 9 Ob 36/00k
nur T1; Beis wie T2; Beis wie T3
- 9 Ob 147/00h
Beis wie T3; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Im Verfahren
9 Ob 78/99g handelte es sich um den vom selben Beklagten ebenso sexuell missbrauchten älteren Bruder. (T5)
- 2 Ob 79/00g
Vgl auch; Beisatz: Massive Einwirkungen in die psychische Sphäre sind dann eine körperliche Verletzung im Sinn der angeführten Bestimmungen, wenn sie mit körperlichen Symptomen einhergehen, die als Krankheit anzusehen sind. (T6); Veröff: SZ 74/24
- 8 Ob 127/02p
nur T1; Beis wie T6; Veröff: SZ 2002/110
- 2 Ob 120/02i
nur T1; Beis wie T3; Beis wie T6; Beisatz: Hier: Posttraumatische Belastungsstörung als Folge eines Unfalles, welche Therapien erforderlich macht und Krankheitswert erreicht. (T8)
- 2 Ob 111/03t
Auch; Beisatz: Hier: Erkrankung aus dem psychosomatischen Formenkreis, nämlich eine "Anorexia nervosa", sowie eine posttraumatische Erlebnisreaktion und Belastungsreaktion. (T9); Veröff: SZ 2003/67
- 2 Ob 186/03x
Vgl auch; Beisatz: Psychische Schmerzen sind grundsätzlich nicht anders zu beurteilen, als körperliche Schmerzen. (T10)
- 2 Ob 7/05a
Vgl auch; Beisatz: Hier: Zuspruch der Kosten für eine Facelifting-Operation bei aufgrund eines unfallkausalen traumatischen Ereignisses (Tod der Tochter) hervorgerufener außergewöhnlich starken vorzeitigen Alterung der Mutter. (T11); Veröff: SZ 2005/4
- 1 Ob 88/07h
Auch; nur T1; Veröff: SZ 2007/101
- 6 Ob 248/09b
Vgl; Bem: Hier: Todesangst. (T12)
- 4 Ob 8/11x
Vgl auch; Beis ähnlich wie T3; Beis ähnlich wie T6; Veröff: SZ 2011/48
- 9 ObA 132/10t
Vgl auch
- 5 Ob 176/11k
Entscheidungstext OGH 07.10.2011 5 Ob 176/11k
Vgl; nur T1; Beis wie T3; Beis wie T6; Beisatz: Geruchsbelästigung ohne Krankheitswert durch übergelaufenes Heizöl; Anspruch verneint. (T13); Bem: Mit Auseinandersetzung mit der Lehre und Rechtsprechung. (T14)
- 4 Ob 200/11g
Entscheidungstext OGH 20.12.2011 4 Ob 200/11g
Auch; Beisatz: Hier: Psychische Beeinträchtigung mit Krankheitswert aufgrund eines Eingriffs in die Intimsphäre einer Unmündigen. (T15)
- 4 Ob 48/16m
Entscheidungstext OGH 30.03.2016 4 Ob 48/16m
Auch; Beis wie T3; Beisatz: Berücksichtigung des seelischen Ungemachs aufgrund einer abgebrochenen und im Körper verbliebenen Operationsschere als Akzessorium der dadurch bewirkten Körperverletzung. (T16)
- 5 Ob 34/18p
Beis wie T6; Beis wie T8; Beis wie T9; Beis wie T10; Beis wie T12
- 1 Ob 170/18h
Auch; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Kein ideeller Schadenersatz für eine durch behauptetes Mobbing verursachte psychische Beeinträchtigung ohne Krankheitswert. (T17)
- 7 Ob 103/19a