RS OGH 1981/2/12 12Os121/80, 12Os136/82, 12Os111/85, 13Os90/87

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Veröffentlicht am 12.02.1981
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Norm

StGB aF §201
StGB aF §203

Rechtssatz

Zur Annahme von Widerstandsunfähigkeit ist nicht erforderlich, daß das Opfer völlig unfähig ist, sich zur Wehr zu setzen, oder daß es sich nicht noch in anderer als der von ihm gewählten Weise erfolgreicher hätte zur Wehr setzen können (vgl EvBl 1966/65).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0095421

Dokumentnummer

JJR_19810212_OGH0002_0120OS00121_8000000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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