Norm
StGB aF §201Rechtssatz
Zur Annahme von Widerstandsunfähigkeit ist nicht erforderlich, daß das Opfer völlig unfähig ist, sich zur Wehr zu setzen, oder daß es sich nicht noch in anderer als der von ihm gewählten Weise erfolgreicher hätte zur Wehr setzen können (vgl EvBl 1966/65).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0095421Dokumentnummer
JJR_19810212_OGH0002_0120OS00121_8000000_003